Zum Gesetzesinhalt

FriseurAusbV 2008

§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1070

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR085600008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a11ca93b510e15325ba5551c08111007dc14bb0ef9b80e0eac057eb8662b84e

XML-Quelle beim Herausgeber