FriseurAusbV 2008
§ 7Teil 1 der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen,
- b)
- Augenbrauen färben und formen,
- c)
- Haare mit klassischen Techniken schneiden,
- d)
- Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten,
- e)
- Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen,
- f)
- Kunden serviceorientiert betreuen,
- g)
- die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen
- 2.
- Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken und
- b)
- Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen.
- 3.
- Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.
- 4.
- Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.
- 5.
- Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 5.7.2022 I 1070
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR085600008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a11ca93b510e15325ba5551c08111007dc14bb0ef9b80e0eac057eb8662b84e