Zum Gesetzesinhalt

FrischZV 2021

§ 2Verbot der Verwendung von Frischzellen

Verordnung über das Verbot der Verwendung von Frischzellen tierischen Ursprungs bei der Herstellung von Arzneimitteln

Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die zur parenteralen Anwendung beim Menschen bestimmt sind, Frischzellen als Wirkstoff nach § 4 Absatz 19 des Arzneimittelgesetzes oder als Hilfsstoff zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2121-51-1-2-3 v. 4.3.1997 I 432 (FrischZV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d739e7612ee185b971f372880a5f9a896c6dc739a9ec91d0c4a93c6c8b35d40

XML-Quelle beim Herausgeber