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FrischZV 2021

§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verordnung über das Verbot der Verwendung von Frischzellen tierischen Ursprungs bei der Herstellung von Arzneimitteln

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Frischzellen-Verordnung vom 4. März 1997 (BGBl. I S. 432) außer Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2121-51-1-2-3 v. 4.3.1997 I 432 (FrischZV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d739e7612ee185b971f372880a5f9a896c6dc739a9ec91d0c4a93c6c8b35d40

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