FrischZV 2021
§ 1Frischzellen
- 1.
- biologische Stoffe,
- a)
- die unmittelbar aus tierischen Organen oder Geweben oder tierischem Blut gewonnen werden und
- b)
- die
- aa)
- lebende oder nichtlebende tierische Zellen sind oder solche Zellen enthalten,
- bb)
- Gemische von lebenden oder nichtlebenden tierischen Zellen sind oder solche Gemische enthalten,
- cc)
- Zellbruchstücke sind oder enthalten oder
- dd)
- Zellbestandteile sind oder enthalten, oder
- 2.
- Zubereitungen aus solchen biologischen Stoffen.
Sonst: Ersetzt V 2121-51-1-2-3 v. 4.3.1997 I 432 (FrischZV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR098000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d739e7612ee185b971f372880a5f9a896c6dc739a9ec91d0c4a93c6c8b35d40