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FrischZV 2021

§ 1Frischzellen

Verordnung über das Verbot der Verwendung von Frischzellen tierischen Ursprungs bei der Herstellung von Arzneimitteln

Frischzellen im Sinne dieser Verordnung sind
1.
biologische Stoffe,
a)
die unmittelbar aus tierischen Organen oder Geweben oder tierischem Blut gewonnen werden und
b)
die
aa)
lebende oder nichtlebende tierische Zellen sind oder solche Zellen enthalten,
bb)
Gemische von lebenden oder nichtlebenden tierischen Zellen sind oder solche Gemische enthalten,
cc)
Zellbruchstücke sind oder enthalten oder
dd)
Zellbestandteile sind oder enthalten, oder
2.
Zubereitungen aus solchen biologischen Stoffen.
Bei Stoffen nach Satz 1 ist es unerheblich, ob sie in unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2121-51-1-2-3 v. 4.3.1997 I 432 (FrischZV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8d739e7612ee185b971f372880a5f9a896c6dc739a9ec91d0c4a93c6c8b35d40

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