Zum Gesetzesinhalt

FPStatG

§ 4Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen

Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst
1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
a)
jährlich
den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;
b)
monatlich
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;
2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:
a)
jährlich
die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;
b)
vierteljährlich
das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.2006 I 438;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.11.2024 I Nr. 377

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021190992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d97d7be302d221f776cef8190153e482e16112088cbd3ac90dd55844e4a6cff3

XML-Quelle beim Herausgeber