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FPersV

§ 15Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,
2.
für Verkehrs- oder Grenzkontrollen,
3.
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
4.
für die Verfolgung von Straftaten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR188210005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7349224220e9e0f3aec55d2a6b9cb57e841feb62177c39fd1fe05cebfe077843

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