FPersV
§ 16Übermittlung von Daten an ausländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
- 1.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,
- 2.
- für Verkehrskontrollen,
- 3.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
- 4.
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR188210005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7349224220e9e0f3aec55d2a6b9cb57e841feb62177c39fd1fe05cebfe077843