(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur in Partien in den Verkehr gebracht werden, die
1.
den Vorschriften
a)
des § 9 und
b)
einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3
entsprechen,
2.
jeweils mit einem Etikett gekennzeichnet sind, das die Nummer des Stammzertifikates enthält und eine eindeutige Zuordnung zum zugehörigen Lieferschein ermöglicht, und
3.
von einem Lieferschein begleitet sind, der
a)
die Nummer des Stammzertifikates und
b)
Angaben zu Ausgangsmaterial, Vermehrungsgut, Menge, Lieferant und Empfänger
enthält.
(2) Bei Saatgut muss der Lieferschein zusätzlich für jede Partie Angaben zur Reinheit, Keimfähigkeit, Tausendkornmasse und Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut enthalten. Diese Angaben sind im Rahmen einer vom Lieferanten zu veranlassenden Prüfung nach allgemein anerkannten Verfahren zu ermitteln. Ist die Prüfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber erlaubt. In diesem Fall hat der Lieferant die Angaben dem Erwerber unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen. Bei kleinen Mengen von weniger als 10.000 Samen sind keine Angaben über die Keimfähigkeit sowie über die Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut erforderlich.
(3) Im Fall von Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel kann angegeben werden, dass die in Anhang VII Teil C der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48) aufgeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind; beim Inverkehrbringen von Setzstangen ist die Größenklasse gemäß Nummer 2 Buchstabe b dieses Anhangs anzugeben.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Inhalt von Etikett und Lieferschein sowie
2.
Form von Etikett und Lieferschein,
3.
zum Zweck der Qualitätssicherung Anforderungen an die Saatgutprüfung sowie das Verfahren der Saatgutprüfung
zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 414 V v. 31.8.2015 I 1474
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