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FoVG

§ 16Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut

Forstvermehrungsgutgesetz

(1) Die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ist vom Absender unter Beifügung einer zollamtlich abgefertigten Ausfuhrbestätigung der Landesstelle unverzüglich nachzuweisen.
(2) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann die Landesstelle auf Antrag ein neues Stammzertifikat oder Herkunfts- oder Identitätszertifikat entsprechend völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 414 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165800002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1f4265f4198dd805e7bcf06923e21dd28c7a503a6ad3733450356f8bff82446

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