Zum Gesetzesinhalt

FoVG

§ 11Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut

Forstvermehrungsgutgesetz

(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beachtung der Vorschriften des § 7 zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den Verkehr gebracht werden. Es muss
1.
von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen oder
2.
gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt worden sein.
(2) Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 414 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165800002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1f4265f4198dd805e7bcf06923e21dd28c7a503a6ad3733450356f8bff82446

XML-Quelle beim Herausgeber