Zum Gesetzesinhalt

FoVDV

§ 5Anforderungen an die Saatgutprüfung

Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung

Die Saatgutprüfung nach § 14 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur von Stellen durchgeführt werden, die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) als Saatgutprüfstellen registriert sind und über die für die ordnungsgemäße Lagerung und Prüfung erforderlichen technischen Einrichtungen verfügen. Die mit der Prüfung betrauten Personen müssen über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und dürfen am Ergebnis der Prüfung kein persönliches Interesse haben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR471100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8523a8e9916cd8b795e183bdabfd2f1c296989295e10b2ba5dc8c6787e872ce0

XML-Quelle beim Herausgeber