(1) Partien von Saatgut einer einzigen Zulassungseinheit aus unterschiedlichen Reifejahren dürfen nach vorheriger Anzeige bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 8 und 13 genannten Angaben identisch sind und zusätzlich die Reifejahre und die Mischungsanteile jeden Reifejahres angegeben werden. Die Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Landesstelle den Mischungsvorgang überwachen kann.
(2) Partien von Saatgut aus derselben oder verschiedenen Zulassungseinheiten der Kategorien "Quellengesichert" oder "Ausgewählt" dürfen nach vorheriger Anzeige bei der Landesstelle nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 5, 7 bis 9 und 13 genannten Angaben identisch sind und die Zulassungseinheiten und die Mischungsanteile jeder Zulassungseinheit angegeben werden. Die Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Landesstelle den Mischungsvorgang überwachen kann.
(3) Die aus der Mischung entstandene Partie muss so durchmischt sein, dass sie in sich homogen ist.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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