FoVDV
§ 4Lieferpapiere
Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung
- 1.
- die Angaben nach § 2;
- 2.
- Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten;
- 3.
- Name und Anschrift des Empfängers;
- 4.
- gelieferte Menge;
- 5.
- Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes;
- 6.
- bei Saatgut: Name und Anschrift der Saatgutprüfstelle sowie Nummer und Datum der letzten Prüfbescheinigung.
- 1.
- Landescode und Nummer des Stammzertifikates;
- 2.
- Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie;
- 3.
- Menge;
- 4.
- botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
- 5.
- bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile;
- 6.
- bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;
- 7.
- Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt".
- 1.
- Reinheit: Anteile vom Hundert der Masse an reinen Samen der betreffenden Baumart, Saatgut anderer Baumarten und unschädlichen Verunreinigungen;
- 2.
- Keimfähigkeit des reinen Samens oder in begründeten Fällen Lebensfähigkeit;
- 3.
- Tausendkornmasse des reinen Samens und Samenfeuchte, bei der die Tausendkornmasse bestimmt wurde;
- 4.
- Zahl der keimfähigen Samen oder in begründeten Fällen Zahl der lebensfähigen Samen: Anzahl je Kilogramm reine Samen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR471100002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8523a8e9916cd8b795e183bdabfd2f1c296989295e10b2ba5dc8c6787e872ce0