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FotoAusbV

§ 6Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01D0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d52a5298b56ed72b4c71c8a8d333f8110637e586d1bef747977ecdee3c11ce5f

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