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FotoAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Auswahlliste mit einem zeitlichen Richtwert von 18 Wochen sowie
3.
wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden,
2.
Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien,
3.
Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und Projekten,
4.
Handhaben von Aufnahmegeräten,
5.
Einsetzen von Beleuchtung,
6.
kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
7.
softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
8.
Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten,
9.
Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten und
10.
Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung.
(3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
1.
Peoplefotografie,
2.
Produktfotografie,
3.
Architekturfotografie sowie Industriefotografie,
4.
Editorialfotografie sowie Bildredaktion,
5.
softwaregestützte Bildgenerierung oder
6.
analoge Fotografie.
Bei Auswahl der Nummer 5 oder der Nummer 6 können Objekte nach den Nummern 1 bis 4 zugrunde gelegt werden.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
Fördern von Kommunikation und Kooperation und
6.
Einhalten rechtlicher Regelungen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01D0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d52a5298b56ed72b4c71c8a8d333f8110637e586d1bef747977ecdee3c11ce5f

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