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FotoAusbV

§ 9Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsprozesse zu organisieren und dabei Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,
2.
Bilder und deren Wirkung sowie deren Aussage zu analysieren sowie den Einsatz von Gestaltungsmitteln zu begründen,
3.
gestalterische Grundlagen anzuwenden, um einen Aufnahmeentwurf zu beurteilen,
4.
den Einsatz von Kameratechnik sowie den Einsatz von Lichttechnik in Bezug auf ihre jeweilige Wirkung zu begründen,
5.
Bilddaten zu beurteilen,
6.
die auftragsbezogene Aufbereitung von Bilddaten zu beschreiben und
7.
Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01D0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d52a5298b56ed72b4c71c8a8d333f8110637e586d1bef747977ecdee3c11ce5f

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