FotoAusbV
§ 9Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
- 1.
- Arbeitsprozesse zu organisieren und dabei Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,
- 2.
- Bilder und deren Wirkung sowie deren Aussage zu analysieren sowie den Einsatz von Gestaltungsmitteln zu begründen,
- 3.
- gestalterische Grundlagen anzuwenden, um einen Aufnahmeentwurf zu beurteilen,
- 4.
- den Einsatz von Kameratechnik sowie den Einsatz von Lichttechnik in Bezug auf ihre jeweilige Wirkung zu begründen,
- 5.
- Bilddaten zu beurteilen,
- 6.
- die auftragsbezogene Aufbereitung von Bilddaten zu beschreiben und
- 7.
- Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Aspekte der Nachhaltigkeit und Aspekte der Digitalisierung sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR01D0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d52a5298b56ed72b4c71c8a8d333f8110637e586d1bef747977ecdee3c11ce5f