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FotoAusbV

§ 22Prüfung der Zusatzqualifikation

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden oder der Auszubildenden geprüft, wenn der Auszubildende oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.
(2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 16 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01D0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d52a5298b56ed72b4c71c8a8d333f8110637e586d1bef747977ecdee3c11ce5f

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