Zum Gesetzesinhalt

ForUmV

§ 2Stichprobenverfahren

Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring

(1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16 x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR438400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1679a5cdaae25db9bd3beec23516dbdaeb055e135b7ca474f267cd0d2c4df4c9

XML-Quelle beim Herausgeber