Zum Gesetzesinhalt

ForUmV

§ 1Grunddaten

Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring

Nachstehende Grunddaten zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben:
1.
Kronenzustand,
2.
Baumwachstum,
3.
Nadel- und Blattanalysen,
4.
Bodenvegetation,
5.
atmosphärische Stoffeinträge,
6.
Streufall,
7.
Bodenwasser nach Menge und Zusammensetzung,
8.
Bodenzustand,
9.
meteorologische Parameter,
10.
Phänologie,
11.
Luftqualität.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR438400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1679a5cdaae25db9bd3beec23516dbdaeb055e135b7ca474f267cd0d2c4df4c9

XML-Quelle beim Herausgeber