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ForstWiMeistPrV

§ 4Prüfungsanforderungen im Teil "Betriebs- und Unternehmensführung"

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb und im Rahmen der Projekt- und Einsatzleitung erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1.
Rahmenbedingungen forstwirtschaftlicher Produktion und Dienstleistungen; wirtschafts- und forstpolitische Grundlagen,
2.
Struktur und Funktionsweise des Betriebes; örtliche Bedingungen der Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,
3.
Betriebswirtschaftliche Kontrolle und Bewertung von Produktion und Dienstleistungen, einschließlich deren Vermarktung; Erfassen und Bewerten des Betriebserfolgs; Betriebsvergleich,
4.
Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung; Logistik; Informationstechnik,
5.
Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungsformen,
6.
Grundsätze des Qualitätsmanagements,
7.
Planung der Betriebsentwicklung, Wirtschaftsplanerstellung und -vollzug, Investition und Finanzierung,
8.
Berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Forst- und Jagdrecht, Vertragsrecht, Umweltrecht, Arbeits- und Sozialrecht; Versicherungswesen,
9.
Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten, Steuerverfahren,
10.
Information und Kommunikation.
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.
(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer eine komplexe Aufgabe in einem forstwirtschaftlichen Betrieb bearbeiten, deren Inhalt für die weitere Entwicklung des Betriebes im betriebswirtschaftlichen Sinne von Bedeutung ist. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von bis zu sieben Arbeitstagen zur Verfügung. Der Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch vorzustellen und zu erläutern. Das Prüfungsgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 21.5.2014 I 548

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR259100004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 885d5605c6a22f2594d741c096f69cb060cadca0329893f7d912944481c8dddc

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