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ForstWiMeistPrV

§ 6Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 21.5.2014 I 548

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR259100004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 885d5605c6a22f2594d741c096f69cb060cadca0329893f7d912944481c8dddc

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