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ForstWiAusbV 1998

§ 2Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020600998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c099e9733d4eb6da03d436686e1ce65423384ec45e9a93ce0456a3012e5717c5

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