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ForstWiAusbV 1998

§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
1.1
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
1.4
soziale Beziehungen,
1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.6
Umweltschutz;
2.
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
2.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
2.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
2.3
Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;
3.
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
3.1
Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,
3.2
Schützen von Waldbeständen,
3.3
Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
3.4
Jagdbetrieb;
4.
Naturschutz und Landschaftspflege,
4.1
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,
4.2
Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen;
5.
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,
5.1
Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen,
5.2
Sortieren und Vermessen von Holz,
5.3
Bringen und Lagern von Holz;
6.
Forsttechnik,
6.1
Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten,
6.2
Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020600998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c099e9733d4eb6da03d436686e1ce65423384ec45e9a93ce0456a3012e5717c5

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