(1) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die in den §§ 7 und 7b bezeichneten Refinanzierungsmaßnahmen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sind unbeachtlich. Dies gilt auch für den Ausschluss des Bezugsrechts. Für die Eintragung dieser Beschlüsse ins Handelsregister gelten § 7c Satz 1 bis 4 und § 7 Absatz 2 entsprechend.
(2) Entsprechend § 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie können Beschlüsse nach § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden.
(3) Mit Gesellschafterbeschluss, der einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen bedarf, können Gesellschafter aus der Gesellschaft gegen Abfindung ausgeschlossen werden, wenn dies für den Erfolg der Stabilisierungsmaßnahme notwendig ist. Die Untergrenze der Abfindung bemisst sich anhand eines durch Sachverständigengutachten ermittelten Unternehmenswertes. Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam.
(4) Die §§ 7e, 7f und 8 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2021 I 5247
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