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WStBG

§ 11Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss

Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“

§ 106 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 9a sowie § 109a des Betriebsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch die Fonds.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2021 I 5247

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198600008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d5dcb5ae500eeb06960cfc310a2043f3fc7ca8df2c7d49b6b717c43edb90c6c

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