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FlUStatV

§ 3Auskunftspflichtige, ergänzende Angaben, Form der Übermittlung an das Statistische Bundesamt

Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

(1) Die für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt unter Angabe ihrer Bezeichnung sowie der Anschrift der zuständigen Arbeitseinheit einschließlich ihrer Telekommunikationsanschlussnummer und Adresse für elektronische Post die Angaben zum Erhebungskatalog für die Zeiträume nach § 1 Satz 2 spätestens sechs Wochen nach deren jeweiligem Ablauf. Das Statistische Bundesamt löscht die behördenbezogenen Angaben spätestens zehn Jahre nach Abschluss der Erhebung.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt für die Zeiträume nach 2008 ausschließlich elektronisch. Das Statistische Bundesamt kann die Datensatzformate, die technischen Übermittlungsformate und die Übermittlungsverfahren festlegen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2016 I 1848;

Stand: geändert durch Art. 4 V v. 19.6.2020 I 1480

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR218700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95e73f15166c51103d17731579d8bd074c0b85a1bc7be1aece15e33a87f13240

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