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FlUStatV

§ 2Übermittlung der Erhebungskataloge

Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Das Statistische Bundesamt stellt den für die Durchführung der in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden mindestens zwei Monate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 1 Satz 2 einen Katalog der nach § 1 Satz 1 zu übermittelnden Angaben (Erhebungskatalog) zur Verfügung. Der Erhebungskatalog wird für die Jahre 2007 und 2008 in Papierform und elektronisch, danach nur elektronisch zur Verfügung gestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2016 I 1848;

Stand: geändert durch Art. 4 V v. 19.6.2020 I 1480

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR218700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95e73f15166c51103d17731579d8bd074c0b85a1bc7be1aece15e33a87f13240

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