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FSAAKV

§ 4

Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug

Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:
1.
durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
2.
durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.12.2025 I Nr. 378

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018090989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72b2a1e0e48ccc138dff7b22b795eb752910b394bfee0144d867855c38c4a135

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 6 FSBVFeststellung der Differenz zwischen geplanten Einnahmen aus Gebühren und geplanten Kosten

    „… fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe, auf deren Geltendmachung die Flugsicherungsorganisation verzi …“

  • § 7 FSBVFeststellung der Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und tatsächlichen Kosten

    „… fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe, auf deren Geltendmachung die Flugsicherungsorganisation verzi …“

  • § 8 FSBVErstattung der Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren; Erstattungen für Gebührenbefreiungen und tatsächlichen Kosten

    „… n; die Einnahmen aus Gebühren beinhalten dabei Erstattungen des Bundes für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. (2) Die Auszahlung der Differenz nach Absatz 1 soll zum 30. September des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres erfolgen …“