FSAAKV
§ 4
- 1.
- durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
- 2.
- durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.12.2025 I Nr. 378
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018090989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72b2a1e0e48ccc138dff7b22b795eb752910b394bfee0144d867855c38c4a135
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 6 FSBVFeststellung der Differenz zwischen geplanten Einnahmen aus Gebühren und geplanten Kosten
„… fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe, auf deren Geltendmachung die Flugsicherungsorganisation verzi …“
- § 7 FSBVFeststellung der Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und tatsächlichen Kosten
„… fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe, auf deren Geltendmachung die Flugsicherungsorganisation verzi …“
- § 8 FSBVErstattung der Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren; Erstattungen für Gebührenbefreiungen und tatsächlichen Kosten
„… n; die Einnahmen aus Gebühren beinhalten dabei Erstattungen des Bundes für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. (2) Die Auszahlung der Differenz nach Absatz 1 soll zum 30. September des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres erfolgen …“