FSAAKV
§ 1
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.12.2025 I Nr. 378
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018090989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72b2a1e0e48ccc138dff7b22b795eb752910b394bfee0144d867855c38c4a135
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 8 FSBVErstattung der Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren; Erstattungen für Gebührenbefreiungen und tatsächlichen Kosten
„… ausreichend, um die Differenz nach Absatz 1 für alle an den Flugplätzen im Gebührenbereich 2 gemäß § 1 Absatz 1a der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung beauftragten Flugsicherungsorganisationen auszugleichen, so findet eine Auszahlung im Verhältnis der geplanten Kosten b …“