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FluLärmSchutzVerbG

Art 5Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der vom Inkrafttreten dieses Artikelgesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098600007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9603ddd76747ff5c75f37be0ed85a051bbcd906de9bb7da4ab2bb45f458c355c

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