Zum Gesetzesinhalt

FluLärmSchutzVerbG

Art 4Übergangsvorschrift

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen

Die Regelung des Artikels 1 Nr. 10 Buchstabe d (§ 9 Abs. 7 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm) findet auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fünfjahresfrist sich nicht durch die Neufestsetzung eines Lärmschutzbereichs verlängert.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098600007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9603ddd76747ff5c75f37be0ed85a051bbcd906de9bb7da4ab2bb45f458c355c

XML-Quelle beim Herausgeber