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FluLärmSchutzVerbG

Art 3Fortgeltung von Vorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen

Bis zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung gelten die bis zum 6. Juni 2007 erlassenen Rechtsverordnungen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche fort. Für die darin festgesetzten Lärmschutzbereiche gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der bis zum 6. Juni 2007 geltenden Fassung fort.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098600007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9603ddd76747ff5c75f37be0ed85a051bbcd906de9bb7da4ab2bb45f458c355c

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