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FluLärmNordholzV

§ 2

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nordholz

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122800995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 358793f5aa136cef2dc89c66b6183a9ebc882d4ade95b168107645b53701b739

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