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FluLärmNordholzV

§ 1

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nordholz

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Nordholz wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122800995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 358793f5aa136cef2dc89c66b6183a9ebc882d4ade95b168107645b53701b739

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