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FluLärmHopstV

§ 3

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hopsten

(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.7.1991 I 1516

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013250976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae63b0f230d8e5693ef92a168f19796126e7dc01c7a586c2c09041a83601a219

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