Zum Gesetzesinhalt

FluLärmHopstV

§ 1

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hopsten

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Hopsten wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.7.1991 I 1516

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013250976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae63b0f230d8e5693ef92a168f19796126e7dc01c7a586c2c09041a83601a219

XML-Quelle beim Herausgeber