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FluLärmHopstV

§ 2

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hopsten

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.7.1991 I 1516

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013250976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae63b0f230d8e5693ef92a168f19796126e7dc01c7a586c2c09041a83601a219

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