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FluLärmHahnV

§ 4

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hahn

(1) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises, Ludwigstraße 3-5, 6540 Simmern (Hunsrück), zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Die Karten im Maßstab 1:5.000 über den Lärmschutzbereich nach der bis zum 4. August 1983 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.7.1983 I 1036

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022650977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70bab43517ee8169d39f7b2c95db3a32190fe40122536d9b9a7c5bbaef62718c

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