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FluLärmHahnV

§ 1

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hahn

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Hahn wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.7.1983 I 1036

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022650977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70bab43517ee8169d39f7b2c95db3a32190fe40122536d9b9a7c5bbaef62718c

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