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FluLärmHahnV

§ 2

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hahn

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 25.7.1983 I 1036

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022650977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 70bab43517ee8169d39f7b2c95db3a32190fe40122536d9b9a7c5bbaef62718c

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