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3. FlugLSV

§ 2Entschädigungsgrundsätze

Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Die Entschädigung für fluglärmbedingte Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs bestimmt sich nach der Schutzwürdigkeit des Außenwohnbereichs und nach der Wertminderung durch die Fluglärmbelastung unter Berücksichtigung der Intensität der Fluglärmbelastung, der Vorbelastung und der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Flächen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR329200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2533e7b2f1dc8b3c6dd9b7ba3d9305e56676544cf973052092ac06cff284b764

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