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1. FlugLSV

§ 4Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

(1) Die für die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs nach § 4 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm erforderliche Ermittlung der Lärmbelastung erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm definierten Lärmindizes LAeq Tag, LAeq Nacht und LAmax. Zur Abgrenzung der verschiedenen Schutzzonen des Lärmschutzbereichs werden
1.
der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag als Außenpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2,
2.
der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Nacht als Außenpegel für die Nacht-Schutzzone und
3.
der Maximalpegel LAmax als Pegel im Rauminnern für die Nacht-Schutzzone
jeweils einschließlich des Zuschlags zur Berücksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen (3-Sigma) gemäß der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm berechnet. Für die Berechnung des Maximalpegels LAmax wird gemäß der Anlage zu § 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ein Pegelunterschied zwischen außen und innen von 15 Dezibel (A) berücksichtigt.
(2) Die Berechnung der Lärmindizes erfolgt entsprechend der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) vom 19. November 2008 (BAnz. Nr. 195a vom 23. Dezember 2008). Dabei müssen die Flugbahnen in einzelne Abschnitte unterteilt und die Beiträge der Flugbahnabschnitte zur Fluglärmbelastung an den Immissionsorten bestimmt werden (Segmentierungsverfahren).
(3) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung der äquivalenten Dauerschallpegel und des Maximalpegels liegen in einer Höhe von vier Metern über dem Boden. Für die Berechnung ist in der Regel ein rechtwinkliges Raster von 50 Meter mal 50 Meter zugrunde zu legen. Die Bestimmung der Kurvenpunkte mit konstanten Werten der äquivalenten Dauerschallpegel LAeq Tag und LAeq Nacht sowie der Kurvenpunkte mit konstanter Häufigkeit der Überschreitung des Maximalpegels LAmax erfolgt durch Interpolation zwischen benachbarten Punkten des Rasters nach Satz 2.
(4) Die Ergebnisse der Berechnung sind in Form von Listen der Kurvenpunkte und von Karten darzustellen. Die Karten müssen georeferenziert sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 101 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR298000008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4901f9ba7e40a74311f919e1653e63cf07c45b682b16b9ef019faba071dc3ebd

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 3 2. FlugLSVSchallschutzanforderungen

    „… n Isophonen-Bänder mit den äquivalenten Dauerschallpegeln für den Tag und für die Nacht werden nach § 4 der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen vom 27. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2980) ermittelt und in den Listen und Karten nach § 4 Absatz 4 der genannten Verordnu …“

  • § 4 3. FlugLSVFluglärmbelastung von Grundstücken

    „… t jeweils den restlichen Bereich der Tag-Schutzzone 1. (3) Die Isophonen-Bänder 1 und 2 werden nach § 4 der Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen ermittelt und in Listen und Karten gemäß § 4 Absatz 4 der genannten Verordnung dargestellt. Grundstücke, die in zwei Is …“