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1. FlugLSV

§ 1Anwendungsbereich

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Diese Verordnung gilt für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm. Sie regelt Anforderungen an die zur Ermittlung der Lärmbelastung erforderliche Datenerfassung über den voraussehbaren Flugbetrieb sowie an das Berechnungsverfahren für die Ermittlung der Lärmbelastung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 101 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR298000008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4901f9ba7e40a74311f919e1653e63cf07c45b682b16b9ef019faba071dc3ebd

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