Zum Gesetzesinhalt

1. FlugLSV

§ 3Elektronische Datenerfassung und Datenübermittlung

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erfassung und die Übermittlung der Daten über den Flugbetrieb elektronisch erfolgt. Für die elektronische Erfassung und die Übermittlung der Daten sind Datenformate zu verwenden, die die vollständige Erfassung der Daten gewährleisten und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann Datenformate nach Absatz 1 Satz 2 feststellen und im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Feststellung von Datenformaten, die für zivile Flugplätze verwendet werden sollen, erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Feststellung von Datenformaten, die für militärische Flugplätze verwendet werden sollen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.
(3) Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Dokumente, die elektronisch übermittelt werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 101 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR298000008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4901f9ba7e40a74311f919e1653e63cf07c45b682b16b9ef019faba071dc3ebd

XML-Quelle beim Herausgeber