FlugfunkV
§ 17Entziehung eines Flugfunkzeugnisses
Verordnung über Flugfunkzeugnisse
- 1.
- in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere solche über die zur Ausübung des Sprechfunks erforderlichen Sprachkenntnisse, die einzuhaltende Hörbereitschaft auf festgelegten Funkfrequenzen, die Sprechfunkverfahren sowie die Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung, verstoßen hat oder
- 2.
- entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR174200008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f334eeb9a1ee42ef6c255ad857e50a2d1bfa3b34fca4747d9319882bdafa3f0