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FlRV

§ 5a

Flaggenrechtsverordnung

Ist vom Eigentümer eines Seeschiffes eine Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so hat er gegenüber der Flaggenbehörde
1.
eine schriftliche Erklärung der beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese verpflichtet, die in § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Aufgaben in vollem Umfang wahrzunehmen,
2.
eine aktuelle Meldebescheinigung der beauftragten Person, bei einer Gesellschaft einen Handelsregisterauszug vorzulegen,
3.
die Angaben nach § 2 Absatz 1 und die Ergebnisse der amtlichen Vermessung glaubhaft zu machen und
4.
soweit vorhanden, das Unterscheidungssignal mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626

Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013890990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92cf04cbfd5b7ea2f6425cbde2a5c33fafbfa21f8dd3b8637e657f49ae821dba

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