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FlRV

§ 2

Flaggenrechtsverordnung

(1) Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ein Antrag bei der Flaggenbehörde zu stellen. Im Antrag sind folgende Daten anzugeben:
1.
der Name des Schiffes,
2.
die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, soweit vorhanden,
3.
der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff des Schiffes,
4.
der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
5.
der Hafen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes,
6.
der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
7.
der Name jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626

Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013890990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92cf04cbfd5b7ea2f6425cbde2a5c33fafbfa21f8dd3b8637e657f49ae821dba

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