FlRV
§ 2
- 1.
- der Name des Schiffes,
- 2.
- die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, soweit vorhanden,
- 3.
- der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff des Schiffes,
- 4.
- der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
- 5.
- der Hafen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes,
- 6.
- der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
- 7.
- der Name jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013890990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92cf04cbfd5b7ea2f6425cbde2a5c33fafbfa21f8dd3b8637e657f49ae821dba