FlRV
§ 5b
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013890990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92cf04cbfd5b7ea2f6425cbde2a5c33fafbfa21f8dd3b8637e657f49ae821dba
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… usrüster § 11 FlRG 272 4 Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen § 2 Absatz 4 FlRG § 5b Absatz 1 FlRV 96 5 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis einschließli …“