FlRV
§ 1
- 1.
- die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
- 2.
- die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
- 3.
- bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe und
- 4.
- bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013890990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92cf04cbfd5b7ea2f6425cbde2a5c33fafbfa21f8dd3b8637e657f49ae821dba
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- Anlage I BBesG(zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B
„… Besatzung anderer seegehender Schiffe, die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden, 2. Angehörige einer Besatzung anderer, als der unter Nummer 1 genan …“
- § 23d EZulVZulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
„… er Bundeswehr tätig sind, das durchgehend mehr als zwölf Stunden seewärts der Grenzen der Seefahrt (§ 1 der Flaggenrechtsverordnung) eingesetzt ist. Eingeschlossen ist die Dauer des Aufenthalts in Seehäfen, nicht jedoch die Dauer der An- und Abfahrt a …“
- § 2 SchAusrVBegriffsbestimmungen
„… tionalen Ausrüstungspflicht unterliegt und das seewärts einer der Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 178 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geänd …“
- § 1 SchSVZielsetzung und Geltungsbereich
„… endung; dabei umfaßt die Seefahrt für Seeschiffe, die seewärts der Grenze der Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) eingesetzt werden, auch das Aufsuchen, Benutzen und Verlassen der zugehörigen Lade-, …“
- § 1a SeeFischGBegriffsbestimmungen
„… er Weise gewinnt. Die landseitige Grenze der Seefischerei verläuft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Flaggenrechtsverordnung. (1a) Freizeitfischerei übt aus, wer nicht erwerbsmäßig im Rahmen der Freizeitgestaltung Fische fängt. (2) Fische im Si …“